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Symbolbild: Insolvenzgesetze

Wir stellen Ihnen in dieser Reihe insolvenrechtliche Gesetze vor.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde geschaffen, um überschuldeten Menschen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Das Restschuldbefreiungsverfahren innerhalb des Insolvenzverfahrens kann dies ermöglichen.

Durchläuft der Schuldner*in das Insolvenzverfahren erfolgreich und kommt während der Wohlverhaltensphase seinen Mitwirkungspflichten nach, so werden ihm / ihr  mit Erteilung der Restschuldbefreiung die noch verbliebenen Schulden erlassen.

Ausgenommen sind davon Forderungen wie

  • Geldstrafen und Geldbußen
  • Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubte Handlung
  • vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährter Unterhalt
  • Steuerforderungen, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

§302 Ausgenommene Forderungen

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;

2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;

3.Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

 

Bild: fotogestöber / fotolia